top of page

Erste Hilfe - Verhaltenstipps ​

 

Stets zu beachten (wichtigste Grundregel) 

Wenn Sie als Beschuldigter mit Maßnahmen der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht (Strafanzeige, Vorladung, Durchsuchung, Verhaftung/vorläufige Festnahme, Anklage, Strafbefehl, etc.) konfrontiert werden, sollten Sie unbedingt folgende Grundregeln beachten: 

Schweigen! 
Ohne Beistand eines Strafverteidigers sollten Sie in keinem Fall eine Aussage machen, sondern von Ihrem Schweigerecht gebrauch machen. Das ist ihr gutes Recht und durch das Grundgesetz sowie die Menschenrechtscharta abgesichert und wird Ihnen keinesfalls negativ angelastet. Schweigen ist wörtlich und vollumfänglich zu verstehen! Lassen Sie sich also auf keinerlei Diskussionen mit den Ermittlungsbeamten (Polizei/Staatsanwaltschaft) ein und machen Sie auch keinerlei vermeintlich unbedeutenden Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldvorwurf gegen Sie berechtigt oder unberechtigt ist. 

Strafverteidiger kontaktieren! 
Ferner sollten Sie unbedingt unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Nur dadurch ist sichergestellt, dass keine Fehler passieren, die später in der Hauptverhandlung kaum bis gar nicht mehr korrigierbar sind. 

Strafanzeige – Vorladung zur Vernehmung

Schon sobald Sie Kenntnis von einer Strafanzeige gegen sich erlangen, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Dadurch ist sichergestellt, dass die Weichen für einen günstigen Ausgang des Verfahrens frühzeitig richtig gestellt werden. 

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, gilt dasselbe. Keinesfalls sollten Sie ohne Konsultierung eines Strafverteidigers zur Vernehmung erscheinen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nicht. Eine derartige Pflicht besteht nur, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeladen wurden. Jedenfalls aber sollten Sie von Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern gebrauch machen. 

Durchsuchung 

Die Hausdurchsuchung trifft die betroffenen Personen meist völlig unerwartet. Aufgrund des Überraschungsmoment und der emotional beeindruckenden Situation verhalten sich Betroffene oftmals falsch, wodurch erhebliche Rechtsnachteile entstehen können. Um derartige Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Sie daher unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren (ggf. über die Notfallrufnummer des jew. Anwalts). Verlangen Sie, dass mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen Ihres Verteidigers abgewartet wird. 

 

Stehen die Ermittlungsbeamten vor der Tür, sollten Sie sich zunächst den Grund für das Erscheinen erklären sowie den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen. Das Wichtigste ist auch hier, dass Sie keinesfalls eine Aussage machen und von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch machen! Ebenso sind Sie nicht verpflichtet, an der Durchsuchung aktiv teilzunehmen und den Ermittlungsbehörden beim Auffinden bestimmter Gegenstände zu helfen oder Schlüssel oder Passwörter herauszugeben. 

 

Verhaftung – Untersuchungshaft (U-Haft) - Vorläufige Festnahme

In Fällen einer vorläufigen Festnahme oder einer Verhaftung sollten Sie unbedingt umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Dazu haben Sie das Recht und Ihnen muss auch die Möglichkeit dazu gewährt werden. Wenn Ihnen die Behörden nur einen Anruf gewähren, Sie aber keinen geeigneten Anwalt kennen, können Sie auch einen Familienangehörigen, Freund oder eine sonstige Vertrauensperson anrufen, die Sie über die Inhaftierung informieren und bitten, einen geeigneten Verteidiger zu kontaktieren. Außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie Ihren Strafverteidiger über dessen Notfallnummer. Der Strafverteidiger wird Sie dann umgehend in der Haftanstalt besuchen und ein Gespräch mit Ihnen unter vier Augen führen. Im Anschluss wird der Verteidiger versuchen eine schnellstmögliche Freilassung zu erreichen, entweder durch Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest dessen Außervollzugsetzung gegen Auflagen (Meldeauflagen; Kaution; etc.). Welche Möglichkeiten bestehen, wird Ihr Verteidiger mit Ihnen ausführlich besprechen. 
 

Äußerst wichtig ist es aber auch hier, dass Sie umfassend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger keinerlei Aussage machen. Lassen Sie sich auf keinerlei Diskussionen mit den Ermittlungsbeamten ein und beharren Sie auf Ihr Recht zu Schweigen und darauf einen Verteidiger zu konsultieren. Beides ist Ihr gutes Recht und wird von den Beamten in aller Regel respektiert. Keinesfalls wird es zu Ihren Nachteilen ausgelegt.  

Anklageschrift – Strafbefehl

Haben Sie sich bis zum Erhalt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls noch an keinen Strafverteidiger gewandt, so ist Ihnen spätestens jetzt zu empfehlen, dies kurzfristig nachzuholen, damit Sie im weiteren Verfahren möglichst gut und effektiv verteidigt werden können. Auch hier ist Ihnen zu empfehlen, ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger keine Aussage zu machen und vor allem auch keine eigenen Eingaben bzw. Stellungnahmen beim Gericht einzureichen. Wenn Sie sich gegen einen Strafbefehl verteidigen wollen, ist wegen der laufenden Einspruchsfrist dringend zu empfehlen, möglichst schnell einen Verteidiger zu beauftragen, damit der auch Frist wahrend den Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen kann. Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten, die selbst einen Einspruch einlegen, oft Frist- oder Formerfordernisse nicht ausreichend beachten, was zu erheblichen Rechtsnachteilen führen kann. Der beauftrage Verteidiger kann alle erforderlichen Schritte einleiten und nach erfolgter Akteneinsicht und rechtlicher Prüfung mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

bottom of page